Auch ist zu bedenken, dass H.________ ein handfestes Interesse daran hatte, die ursprüngliche Aussage des Beschuldigten, nach welcher dieser der "Fahrzeugverantwortliche" des Mercedes Benz C 63 AMG gewesen sei, zu bestätigen, da ansonsten nur er selbst als Halter dieses Fahrzeuges in Frage kommen würde und so ggf. ihm eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Verfügungsgewalt über das fragliche Fahrzeug nicht rechtsgenügend erstellt ist. Gemäss Seite 14/20