7.3 Schliesslich führte H.________ in seiner E-Mail vom 11. Januar 2021 – entgegen seiner vorherigen Aussagen – aus, der Beschuldigte sei für das fragliche Fahrzeug und die anfallenden Kosten verantwortlich gewesen (act. 2/4). Das in besagter E-Mail zum Vorschein kommende Mitteilungsbedürfnis H.________ kontrastiert zudem auffallend mit seinen spärlichen Auskünften anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2020, an welcher er zwischenzeitlich gar überhaupt nichts mehr sagen wollte. Auch ist zu bedenken, dass H._______