2 OR nur ungenügend nachkam. Die Aussagen von H.________ sind sodann auch äusserst widersprüchlich, führte er doch aus, der Beschuldigte habe keine Befugnis gehabt, Rechnungen für die F.________ AG zu bezahlen, während er zugleich nicht sagen konnte, wer jeweils Rechnungen für Versicherungen eines Fahrzeuges der F.________ AG bezahlt habe. Auch seine explizite Bestätigung, dass er sich um die Versicherungszahlungen betreffend die auf die Gesellschaft lautenden Fahrzeuge gekümmert habe, ist nur schwer mit seiner zuvor geltend gemachten Unwissenheit in Einklang zu bringen (act. 2/3).