7.2 Sodann sind die Aussagen von H.________ einer Würdigung zu unterziehen. Dabei ist vorab zu konstatieren, dass die F.________ AG gemäss den Aussagen von H.________ offenbar über keine klare interne Organisation insb. auch betreffend Post verfügte. Der Umstand, dass H.________ die Verantwortungsbereiche des Beschuldigten nicht klar benennen und von den seinigen abgrenzen konnte, zeigt, dass er als Verwaltungsrat der F.________ AG die einzelnen Aufgabenbereiche und Pflichten des Beschuldigten nicht klar definierte und damit seinen Pflichten als Verwaltungsrat nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR nur ungenügend nachkam.