Diese Aussagen hat der Beschuldigte sodann an seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2020 – abgesehen vom Zeitpunkt der Öffnung des Briefes – grösstenteils widerrufen. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte fest, er habe das Fahrzeug zwar gefahren, sei aber nicht der Fahrzeugverantwortliche gewesen. Ob auf ein Geständnis abgestellt werden kann, das später zurückgezogen wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2021 E. 4.3.2). Vorliegend Seite 13/20