Diese Aussage kommt in Bezug auf den Aspekt der Haltereigenschaft einem Geständnis nahe, bezeichnet sich der Beschuldigte doch einerseits als "Fahrzeugverantwortlicher" des in Frage stehenden Motorfahrzeuges, andererseits gibt er auch unumwunden zu, den Brief des Strassenverkehrsamtes erhalten aber aufgrund des verlorenen Überblicks erst Anfang April geöffnet zu haben. Diese Aussagen hat der Beschuldigte sodann an seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2020 – abgesehen vom Zeitpunkt der Öffnung des Briefes – grösstenteils widerrufen.