7.1 Hinsichtlich der Frage nach der Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das fragliche Fahrzeug stellte die Vorinstanz u.a. auf die Aussage des Beschuldigten an seiner Einvernahme vom 14. April 2020 ab. Diese Aussage kommt in Bezug auf den Aspekt der Haltereigenschaft einem Geständnis nahe, bezeichnet sich der Beschuldigte doch einerseits als "Fahrzeugverantwortlicher" des in Frage stehenden Motorfahrzeuges, andererseits gibt er auch unumwunden zu, den Brief des Strassenverkehrsamtes erhalten aber aufgrund des verlorenen Überblicks erst Anfang April geöffnet zu haben.