6.2 Zudem gilt es Folgendes festzuhalten: Wenn der F.________ AG am 12. März 2020 ein an die Gesellschaft adressierter Brief zugestellt wurde, war gemäss übereinstimmender Aussage des Beschuldigten und H.________ "in der Regel" Letzterer dafür verantwortlich, diesen zu öffnen. Sofern H.________ die an die F.________ AG adressierte Post nicht selbst hätte öffnen wollen, wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer und Verwaltungsrat gewesen, dafür zu sorgen, dass sich jemand anderes darum kümmert. Es gibt keine Erklärung, weshalb der Beschuldigte eine Pflicht gehabt haben sollte, die an die F.________ AG adressierte Post zu öffnen.