dieses Sachverhaltselement an seiner Einvernahme bestätigt. Schliesslich hat der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung erneut dargelegt, dass er den Brief erst anfangs April gesehen habe, als er wieder ins Büro gekommen sei. Dabei präzisierte er allerdings, dass der Brief zu diesem Zeitpunkt bereits geöffnet auf seinem Schreibtisch gelegen habe. Entsprechend ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte den fraglichen Brief erst im April 2020 zur Kenntnis genommen hatte.