6.1 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die beiden vom Beschuldigten im Vorverfahren gemachten Aussagen grösstenteils diametral widersprechen. In einem Punkt stimmen die Aussagen des Beschuldigten aber überein, führte er doch zwei Mal aus, den fraglichen Brief erst im April gesehen zu haben. Angesichts des ansonsten äusserst widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten ist diese überraschende Übereinstimmung seiner Aussagen als ein starkes Indiz für deren Glaubhaftigkeit zu werten. Zudem hat auch H.________ dieses Sachverhaltselement an seiner Einvernahme bestätigt.