5. Mit Eingabe vom 25. November 2021 übermachte die Verteidigung dem Gericht drei Arztzeugnisse vom 28. Februar, 9. März und 23. März 2020, in welchen dem Beschuldigten eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis zum 16. April 2020 attestiert wird (OG GD 4/1-3). Der Verteidiger führte in der entsprechenden Eingabe aus, die Arztzeugnisse würden belegen, dass der Beschuldigte nicht nur am Tag der Zustellung der Entzugsverfügung am 12. März 2020 nicht im Büro gewesen sei, sondern auch nicht zuvor oder in den Folgetagen. Er habe Ende Februar 2020 einen Unfall erlitten;