4.2 Am 11. Januar 2021 wendete sich H.________ per E-Mail an die leitende Staatsanwältin und schilderte darin folgenden Sachverhalt: Das besagte Fahrzeug sei bereits im Jahr 2019 an den Beschuldigten verkauft worden. Als er begonnen habe, die Unterlagen zusammenzustellen, habe er auch die Ordner im Büro überprüft, wo alle fahrzeugspezifischen Unterlagen der F.________ AG abgelegt gewesen seien. Das Register des in Frage stehenden Fahrzeuges sei, mit Ausnahme des Originalkaufvertrages zwischen dem Beschuldigten und der F.________ AG, vollständig gewesen. Im Wesentlichen hätten die Unterlagen die Leasingverträge mit der I._____