3.2 Am 19. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte staatsanwaltschaftlich einvernommen. Auf die Frage, weshalb er als verantwortliche Person der F.________ AG der Entzugsverfügung keine Folge geleistet habe, antwortete der Beschuldigte, er sei nicht verantwortlich gewesen; er habe keine Postvollmacht, keine Kontovollmacht gehabt und die Rechnung habe nicht auf seinen Namen gelautet. Auf die Frage, weshalb er sich an der polizeilichen Einvernahme als Fahrzeugverantwortlicher bezeichnet habe, meinte der Beschuldigter sodann, er habe dies gesagt, weil er ein Burn-Out gehabt und alles hinter sich habe bringen wollen.