3. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, die Organisation der Unternehmung festzulegen. Dazu gehört die Umschreibung der zentralen Stellen, deren Verhältnis untereinander sowie die Definition der einzelnen Aufgabenbereiche und Pflichten (Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 716a OR N 10). V. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung