Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu bezeichnen; weiterhin sind alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 13).