Kontrollschilder fristgerecht zu retournieren. Steht fest, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung keine (rechtzeitige) Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist; dies gilt bspw., wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Nicht vorwerfbar ist die fehlende Kenntnisnahme, wenn dies aus beachtlichen Gründen passiert ist (Bähler, a.a.O., Art. 97 SVG N 17).