Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Abs. 2). Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102 E. 2.1).