Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen (Abs. 1bis). Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Abs. 2).