1.2 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt wurde, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern (Art. 107 Abs. 3 VZV). Gemäss Art. 78 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (Abs. 1). Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen.