Vollstreckbarkeit setzt im Regelfall die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Als Folge davon fällt eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. Diesfalls fehlt es an einer wirksamen behördlichen Aufforderung, wie sie Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetzt (Bähler, Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 14.