1.1 Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss überdies vollstreckbar sein. Vollstreckbarkeit setzt im Regelfall die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf.