2.3 In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte für das postalische Durcheinander verantwortlich sei, er die Entzugsverfügung erhalten aber mit dem Öffnen bis anfangs April zugewartet habe, weil er aufgrund zu vieler Ablagefächer den Überblick verloren habe. Mit den von der Verteidigung eingereichten Arztzeugnissen könne nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte weder am 12. März 2020, als die Verfügung zugestellt wurde, noch zuvor und in den Folgetagen im Büro gewesen sei.