2.2 Die Vorinstanz habe sich sodann über den Anklagegrundsatz und die Bindung des Gerichts an den eingeklagten Sachverhalt mit der Begründung hinweggesetzt, es gehe nur um ein Bagatelldelikt, dem Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde, und es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Der Entscheid der Vorinstanz sei schon in formeller Hinsicht klar falsch, weil er zu einer offensichtlichen Missachtung des Anklageprinzips führe. Seite 8/20