Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen und alsdann nicht "fristgerecht reagiert". Hierfür müsste dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er die Entzugsverfügung bis zum 17. März 2020 gesehen habe, was aber nicht der Fall sei.