Zum einen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung habe, es aber sorgfaltswidrig unterlasse, Ausweis oder Kontrollschilder fristgerecht zu retournieren. Zum andern, wenn der Verpflichtete keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten habe, ihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden könne. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen und alsdann nicht "fristgerecht reagiert".