2.1 Die Verteidigung pflichtete der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 25. November 2021 in theoretischer Hinsicht insofern bei, als dass ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in zwei Konstellationen vorkommen könne: Zum einen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung habe, es aber sorgfaltswidrig unterlasse, Ausweis oder Kontrollschilder fristgerecht zu retournieren.