Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten vorgeworfen, sodass der Anklagevorwurf im Hinblick auf den konkreten Schuldvorwurf konkretisiert sei. Zudem sei der Beschuldigte an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass sich das Gericht vorbehalte, die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten mit Hinblick auf einen allfälligen Fahrlässigkeitsvorwurf zu würdigen.