1.3 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob eine entsprechende Verurteilung dem Anklageprinzip standhalte. Sie bejahte dies unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Bagatelldelikten weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen seien. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten vorgeworfen, sodass der Anklagevorwurf im Hinblick auf den konkreten Schuldvorwurf konkretisiert sei.