Eben diese Konstellation ist - de facto entgegen der Auffassung der Verteidigung (GD 13/2 S. 8 f.) - angesichts der tatsächlich erfolgten Zustellung der Entzugsverfügung, dem vom Beschuldigten selber angeführten “[postalischen] Durcheinander aufgrund des Umzugs“ und seiner Aussage, wonach er diese Verfügung erhalten, das Schreiben jedoch erst ca. Anfang April geöffnet und er aufgrund zu vieler Ablagefächer vermutlich den Überblick verloren habe, der Fall."