"Steht fest, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung keine (rechtzeitige) Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist; dies gilt bspw., wenn die Verfügung in den Herrschaftsbereich des Täters gelangt ist und anschliessend aus unbeachtlichen Gründen nicht zur Kenntnis genommen wurde. Eben diese Konstellation ist - de facto entgegen der Auffassung der Verteidigung (GD 13/2 S. 8 f.) - angesichts der tatsächlich erfolgten Zustellung der Entzugsverfügung, dem vom Beschuldigten selber angeführten “[postalischen]