1.1 In ihrer Würdigung der Beweis- und Rechtslage hielt die Vorinstanz vorab fest, dass sich ihr die kaufvertragsrechtliche Struktur rund um den fraglichen Mercedes-AMG C 63 S nicht erschliesse. Sodann erwog die Vorinstanz, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes rechtmässig und auch vollstreckbar gewesen sei. 1.2 Den Schuldspruch begründete die Vorinstanz im Weiteren folgendermassen: