Sodann sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, weshalb neue Beweise abgenommen werden müssten, so dass auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise - sowie auf das Ergebnis der Befragung des Beschuldigten und das Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren - abzustellen ist. Diese bilden insgesamt ausreichende Entscheidungsgrundlagen.