3.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Verteidigung mit Eingabe vom 4. Januar 2022 einen Beweisantrag gestellt bzw. Unterlagen eingereicht und beantragt, diese zu den Akten zu nehmen. Dieser Antrag wurde gutgeheissen. Im Übrigen wurden von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt. Sodann sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, weshalb neue Beweise abgenommen werden müssten, so dass auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise - sowie auf das Ergebnis der Befragung des Beschuldigten und das Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren - abzustellen ist.