2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken und richtet sich gegen das gesamte Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2). Da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.