1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit einzutreten.