7. Einige Tage vor der Berufungsverhandlung wurde praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (OG GD 9). 8. Am 11. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger teilnahmen (OG GD 10). Der Verteidiger stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (OG GD 10/2): "Ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG liegt nicht vor. B.________ ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Beim beantragten Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung auf die Staatskasse zu nehmen.