6. Mit Eingabe vom 25. November 2021 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, drei der Eingabe beiliegende Arztzeugnisse der Hausärztin des Beschuldigten, G.________, zu den Akten zu nehmen (OG GD 4). Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2022 keine Einwände gegen den Beweisantrag der Verteidigung vor, so dass dieser mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022 gutgeheissen wurde (OG GD 6 und 7). In der gleichen Präsidialverfügung wurden auch die Formalien der Berufungsverhandlung bekanntgegeben (OG GD 7). Der Beschuldigte wurde mittels separater Vorladung vorgeladen (OG GD 8).