4. Mit Rechtsschrift vom 11. November 2021 reichte die Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein (OG GD 2). 5. Die Verfahrensleitung übersandte der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 ein Exemplar der Berufungserklärung und setzte der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung verschiedene Fristen (OG GD 3). Seite 3/20