{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.1 Der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Die Entschädigung der amtlichen\n(Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem\nAnwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den\nAnwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in\ndiesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang\nund der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen\nwird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand\ndes Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00\nbeträgt\n(Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine\nangemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des\nmateriellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und\ndeshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des\nBundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).\n\n4.2 Der erbetene Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, den Beschuldigten nach\nrichterlichem Ermessen angemessen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu\nentschädigen. Der Beschuldigte ist, nachdem er freigesprochen wird, entsprechend für die\nKosten im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im vorinstanzlichen\nHauptverfahren sowie im Berufungsverfahren mit insgesamt pauschal CHF 2'500.00 zu\nentschädigen. Dieser durch das Gericht ermessensweise festgesetzte Betrag basiert auf\neinem geschätzten Aufwand von gut zehn Stunden und einem - der nicht allzu komplexen\nFallstruktur entsprechenden - Stundensatz für die Verteidigungsarbeit von CHF 220.00.\nSeite 20/20\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen.\n\n2. Der Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und\nSchildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\nCHF 2'840.00 und werden auf die Staatskasse genommen.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 2'500.00Entscheidgebühr\nCHF 40.00 Auslagen\nCHF 2'540.00Total\n\nund werden ebenfalls auf die Staatskasse genommen.\n\n5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen\nVerteidigung im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren mit insgesamt\npauschal CHF 2'500.00 aus der Staatskasse entschädigt.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage\ndes Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n7. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft Kanton Zug, Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________\n- erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt E.________\n- Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:\n- Zuger Polizei (§ 123 GOG)\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nlic.iur. M. Siegwart MLaw O. Fosco\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\nfoo\n"}