{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.1 Der beschuldigten Person können nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz\noder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des\nVerfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des\nVerfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art.\n6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids\ndirekt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit\nkäme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und\nKonvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten\nzu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen\nAnwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder\nungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen\nRechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder\ndessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11.\nNovember 2021 E. 1.2.3). Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und\nGlauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine\nVermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben\nkommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41\nAbs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). Die Verfahrenskosten müssen mit dem\nzivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. In\ntatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar\nnachgewiesene Umstände stützen.\n\n2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte an seinen beiden Einvernahmen zwei sich\ndiametral widersprechende Schilderungen der Ereignisse präsentiert. Während seine\nAussagen an der Einvernahme vom 14. April 2020 einer Art Geständnis nahekam, revidierte\ner diese Äusserungen an seiner zweiten Einvernahme vom 19. Oktober 2020 praktisch\nvollständig – bis auf die Tatsache, dass er den Brief erst im April 2020 geöffnet hat. Doch\nobwohl sich die erste Aussage des Beschuldigten als grösstenteils falsch erwiesen hat, kann\nihm nicht vorgeworfen werden, die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft\nbewirkt oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Denn für das Öffnen der an die\nF.________ AG adressierten Briefe war H.________ zuständig, wie dieser selbst ausführte.\nEntsprechend kann dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens – welches es bei\neiner rechtzeitigen Durchsicht der Post wohl nicht gegeben hätte – nicht angelastet werden.\nFür die speditive Erledigung des Verfahrens waren die widersprüchlichen Aussagen des\nBeschuldigten sodann zwar sicherlich nicht dienlich. Die Einleitung des Strafverfahrens\nrechtswidrig und schuldhaft bewirkt zu haben, kann ihm unter Berücksichtigung seiner\ngesundheitlichen Probleme aber trotzdem nicht angelastet werden. Mithin fällt eine\nKostentauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Die Kosten des\nVorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.\nSeite 19/20\n\n3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so\nbefindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs.\n3 StPO).\n\nAnsprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n3.2 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, wird seine Berufung doch gutheissen. Bei\nzutreffender Rechtsauslegung hätte der Freispruch bereits durch die Vorinstanz erfolgen\nkönnen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\n"}