{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n7. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die zweite Tatvariante von Art. 97 Abs. 1\nlit. b SVG auch materiell nicht erfüllt ist, da dem Beschuldigten die fehlende Kenntnisnahme\nder Verfügung nicht vorgeworfen werden könnte. Denn das Öffnen der an die F.________\nAG adressierten Post fiel in die Zuständigkeit von H.________. Zudem war das fragliche\nFahrzeug auf die F.________ AG eingelöst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte\nfür dieses Fahrzeug primär verantwortlich gewesen sein soll, war er doch zu keinem\nZeitpunkt Organ der F.________ AG.\n\n8. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ein Verhalten vorgeworfen, welches ggf. unter\nder ersten Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG subsumiert werden könnte. So wird dem\nBeschuldigten sinngemäss zu Last gelegt, Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw.\nSeite 17/20\n\nRückgabeaufforderung gehabt, es aber sorgfaltswidrig unterlassen zu haben, Ausweis und\nKontrollschild fristgerecht zu retournieren. Aus der von der Staatsanwaltschaft gewählten\nFormulierung geht zwar nicht eindeutig hervor, wann genau der Beschuldigte die\nEntzugsverfügung gesehen haben soll, sondern nur, dass dies \"zeitgerecht\" geschehen sein\nsolle. Auch die Pflichtwidrigkeit wird von der Staatsanwaltschaft mit der geltend gemachten\n\"Unachtsamkeit\" nur ungenau umschrieben. Angesichts der auch von der Vorinstanz\nzutreffend zitierten Rechtsprechung, gemäss welcher bei Bagatelldelikten weniger hohe\nAnforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind, genügt die Anklageschrift aber in\nBezug auf die erwähnte erste Tatvariante den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4.1).\n\n9. Angesichts der durchgeführten Beweiswürdigung und der Feststellung des relevanten\nSachverhaltes ist allerdings zu konstatieren, dass (auch) diese Tatvariante klarerweise nicht\nerfüllt ist. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte den Brief erst im April 2020 gesehen, so dass\nvon einer zeitgerechneten Kenntnisnahme keine Rede sein kann. Zudem war der\nBeschuldigte vom 27. Februar 2020 bis 16. April 2020 erwiesenermassen arbeitsunfähig. Er\nwar folglich nicht im Büro und konnte nur schon deswegen die nicht an ihn, sondern an\nseinen Arbeitgeber adressierte Verfügung gar nicht \"zeitgerecht\" zur Kenntnis nehmen.\n\n10. Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage im\nerstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen. Die Verletzung\ndes Anklagegrundsatzes führt folglich in der Regel im erstinstanzlichen Hauptverfahren\nweder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen (Niggli/Heimgartner, Basler\nKommentar, 2. A. 2014, Art. 9 StPO N 62). In der Lehre ist allerdings umstritten, wie\nvorzugehen ist, wenn die Verletzung des Anklagegrundsatzes erst im Berufungsverfahren\nfestgestellt wird. Insbesondere ist unklar, ob das Berufungsgericht die Anklageschrift direkt\nan die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann. Andere Stimmen in der Lehre plädieren denn\nauch dafür, dass ein Entscheid aufzuheben ist, wenn das Akkusationsprinzip verletzt ist\n(Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N\n23). Im vorliegenden Fall ist auf die letztgenannte Lehrmeinung abzustellen, denn der\nTatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ist auch in materieller Hinsicht nach beiden\nTatvarianten klar nicht erfüllt.\n\n11. Im Endergebnis ist der Beschuldigte mithin vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen\nund Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen.\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Die Kostenverlegung im Strafprozess folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie\nverursacht hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die\nVerfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die\nbeschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise\nauferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte\nPerson ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so\nhat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für\nSeite 18/20\n\ndie angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der\nwirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren\nentstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).\n\n"}