{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2.1 An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, die Vorinstanz\nhabe festgestellt, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden müsse, die\nEntzugsverfügung bis zum 17. März 2020 gesehen zu haben, da die Staatsanwaltschaft dem\nBeschuldigten in der Anklageschrift vorwerfe, die Entzugsverfügung \"zeitgerecht\" gesehen zu\nhaben. Aufgrund der Beweislage habe die Vorinstanz dies nicht feststellen können. So habe\ndie Verteidigung aufgezeigt, dass der Beschuldigte die Entzugsverfügung erstmals am 3.\nApril 2020 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz eine\nneue Grundlage für ihren Schuldspruch geschaffen und den Schuldspruch damit begründet,\ndass der Beschuldigte für das Durcheinander bei der F.________ AG verantwortlich\ngewesen sei, mit dem Öffnen des Couverts zugewartet und vermutlich den Überblick\nverloren habe. Von diesen Sachverhaltsumständen sei in der Anklageschrift mit keinem Wort\ndie Rede. Solche Behauptungen seien auch sinnwidrig, da der Beschuldigte ein einfacher\nAngestellter ohne jede förmliche Funktion gewesen sei. Die Post sei immer von H.________,\ndem allein verantwortlichen Geschäftsführer, entgegengenommen worden.\n\n4.2.2 Die Vorinstanz habe zum Anklagegrundsatz festgehalten, dass die Anklageschrift bei einem\nFahrlässigkeitsdelikt die Umstände anzugeben habe, nach welchen das Verhalten des Täters\nals unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheine. Trotzdem habe die Vorinstanz das\nAnklageprinzip mit der Begründung ausgehebelt, es handle sich nur um ein Bagatelldelikt,\ndem Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde und schliesslich sei es die\nSache des Gerichts den Sachverhalt verbindlich festzustellen. In der Anklageschrift würden\nschlicht keine Umstände angegeben, welche die bei einem Fahrlässigkeitsdelikt\nvorausgesetzte Pflichtwidrigkeit und die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolges\numschreiben würden. Vielmehr werde einzig und allein behauptet, der Beschuldigte habe die\nEntzugsverfügung \"zeitgerecht\" gesehen. Die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Weise ein\nneues Anklagefundament gezimmert.\n\n4.2.3 In tatsächlicher Hinsicht sei erstellt, dass die Entzugsverfügung vom 9. März 2020 von\nH.________ entgegengenommen und geöffnet worden sei. Sofern die Vorinstanz festhalte,\nden Aussagen von H.________ sei nicht zu entnehmen, dass er die Verfügung erhalten und\ngeöffnet habe, sei dies eine willkürliche Feststellung. Der Beschuldigte sei während der\nSeite 16/20\n\nrelevanten Zeitperiode nicht im Büro gewesen und dort erst wieder anfangs April erschienen.\nErst die Ehefrau des Beschuldigten habe diesen daran erinnert, dass er aufgrund eines\nUnfalls krankgeschrieben gewesen sei. Für das von der Vorinstanz angesprochene\npostalische Durcheinander sei der Beschuldigte in keiner Weise verantwortlich gewesen (OG\nGD 10/2).\n\n5. In der Anklageschrift vom 26. Mai 2021 wurde die erste Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b\nSVG umschrieben, d.h. dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die fraglichen\nNummernschildern trotz zeitgerechter Kenntnisnahme aus Unachtsamkeit nicht retourniert zu\nhaben.\n\n6. Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch auf die Aussage des Beschuldigten vom 14. April\n2020 und hielt fest, dass dem Beschuldigten die fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme der\nerwähnten Verfügung vorzuwerfen sei (OG GD 1 S. 12 Ziff. 4.5.2). Damit sprach die\nVorinstanz den Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen die zweite Tatvariante von\nArt. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. Diese Variante der fahrlässigen Tatbegehung wird in der\nAnklageschrift aber nicht beschrieben, fehlen doch jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die\nfehlende rechtzeitige Kenntnisnahme seitens des Beschuldigten diesem angelastet werden\nkann bzw. inwiefern dadurch eine Pflichtwidrigkeit seinerseits begründet werden könnte. So\nfehlen in der Anklageschrift Angaben dazu, weshalb der Beschuldigte eine Pflicht gehabt\nhätte, den an die F.________ AG adressierten Brief zu öffnen. Entsprechend ist zu\nkonstatieren, dass der Beschuldigte der Anklageschrift nicht entnehmen konnte, was ihm von\nder Vorinstanz konkret vorgeworfen wurde bzw. weswegen er von dieser verurteilt wurde.\nDies verunmöglichte die Vorbereitung einer effektiven Verteidigung hinsichtlich des\nergangenen Schuldspruchs. Denn wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift konkret die\nfehlende Kenntnisnahme der Entzugsverfügung vorgeworfen worden wäre, dann hätte er\nsich in der Verteidigung darauf konzentrieren können, darzulegen, dass er keine Pflicht\ngehabt hat, die an die F.________ AG adressierte Post zu öffnen, und dass die\ndiesbezügliche Unterlassung entsprechend keine Pflichtwidrigkeit seinerseits begründen\nkann. Den Beschuldigten wegen der zweiten Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG\nschuldig zu sprechen, d.h. weil er keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden\nVerfügung erhalten hat, ihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als\nSorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, fällt deshalb ausser Betracht, da ihm dieses\nVerhalten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde. Der Schuldspruch der Vorinstanz\nverletzt das Anklageprinzip.\n\n"}