{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt\nauszugehen, was bedeutet, dass er – entgegen seiner ersten Aussage – nicht als\nFahrzeugverantwortlicher im rechtlichen Sinne gelten kann.\n\n8. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss den im Rahmen des\nBerufungsverfahrens eingereichten Arztzeugnissen vom 27. Februar 2020 bis 16. April 2020\narbeitsunfähig gewesen ist. Die Arztzeugnisse stammen von G.________, einer Fachärztin\nfür innere Medizin, Kardiologie und Notfallmedizin, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb\nan der Authentizität der Zeugnisse gezweifelt werden sollte. Zwar erstaunt doch sehr, dass\nder Beschuldigte diese im vorliegenden Fall relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit im\ngesamten Vorverfahren nicht erwähnte, geschweige denn die diesbezüglichen Arztzeugnisse\neinreichte, zumal zwischen seiner ersten Einvernahme und der Anklageerhebung mehr als\nein Jahr verstrichen war. Zudem erfolgte seine erste Einvernahme am 14. April 2020 zu\neinem Zeitpunkt, als er gemäss Arztzeugnis noch krankgeschrieben war (bis zum 16. April\n2020). Obwohl es doch sehr verwunderlich ist, dass der Beschuldigte seine\nArbeitsunfähigkeit nicht erwähnte, vermögen diese genannten Umstände die Glaubhaftigkeit\nder erwähnten Arztzeugnisse nicht entscheidend zu erschüttern. Zudem schilderte der\nBeschuldigte an seiner Einvernahme während der Berufungsverhandlung nachvollziehbar die\nUmstände dieser Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der\nBeschuldigte in der fraglichen Zeitperiode nicht arbeitsfähig und folglich gemäss seinen\nAusführungen an der Berufungsverhandlung nicht im Büro anwesend war und die fragliche\nEntzugsverfügung bzw. den bereits geöffneten Brief erst anfangs April 2020 zur Kenntnis\ngenommen haben kann.\n\nVI. Würdigung durch das Gericht\n\n1. Der voranstehend festgestellte relevante Sachverhalt ist nun einer rechtlichen Würdigung zu\nunterziehen. Vorab ist allerdings zu prüfen, ob die Anklageschrift den Anforderungen von\nArt. 9 StPO genügt. Sofern eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, erübrigt sich eine\neingehende Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft umschrieb das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in der\nAnklageschrift vom 26. Mai 2021 folgendermassen:\n\n\"B.________ hat fahrlässig, d.h. weil er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger\nUnvorsichtigkeit nicht bedacht hat oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, entzogene Ausweise\nund Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben, indem er Folgendes tat:\n\nB.________ als Besitzer des auf die F.________ AG eingelösten Fahrzeuges leistete der\nAufforderung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 9. März 2020, den Fahrzeugausweis\nfür den Mercedes AMG D sowie die Kontrollschilder ZG XXXXX innert 5 Tagen abzugeben, keine\nFolge.\n\nB.________ als Fahrzeugverantwortlicher hat die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes bei\nder F.________ AG zeitgerecht gesehen, hingegen unterliess er es aus Unachtsamkeit, der\nVerfügung nachzukommen und Fahrzeugausweis sowie Kontrollschilder fristgerecht dem\nStrassenverkehrsamt abzugeben.\"\nSeite 15/20\n\n3. Es stellt sich sodann die Frage, ob diese Anklageschrift den Verfahrensgegenstand\ngenügend präzise festlegt, d.h. ob für den Beschuldigten erkennbar war, durch welches nach\nOrt und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten er welchen Straftatbestand erfüllt haben\nsoll. Die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten soll gemäss Anklageschrift darin bestanden\nhaben, die fragliche Entzugsverfügung \"zeitgerecht\" gesehen, es aber es \"aus\nUnachtsamkeit\" unterlassen zu haben, der Verfügung nachzukommen.\n\n4.1 Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 25. November 2021 zutreffend aus, dass ein\nfahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in\nzwei Konstellationen vorkommen könne: Zum einen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der\nEntzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung hat, es aber sorgfaltswidrig unterlässt,\nAusweis und Kontrollschild fristgerecht zu retournieren (Variante 1). Zum anderen, wenn der\nVerpflichtete keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten hat,\nihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als [Verletzung der] Sorgfaltspflicht\nvorgeworfen werden kann (Variante 2).\n\n"}