{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.2 Zudem gilt es Folgendes festzuhalten: Wenn der F.________ AG am 12. März 2020 ein an\ndie Gesellschaft adressierter Brief zugestellt wurde, war gemäss übereinstimmender\nAussage des Beschuldigten und H.________ \"in der Regel\" Letzterer dafür verantwortlich,\ndiesen zu öffnen. Sofern H.________ die an die F.________ AG adressierte Post nicht selbst\nhätte öffnen wollen, wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer und Verwaltungsrat gewesen,\ndafür zu sorgen, dass sich jemand anderes darum kümmert. Es gibt keine Erklärung,\nweshalb der Beschuldigte eine Pflicht gehabt haben sollte, die an die F.________ AG\nadressierte Post zu öffnen.\n\n7.1 Hinsichtlich der Frage nach der Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das fragliche\nFahrzeug stellte die Vorinstanz u.a. auf die Aussage des Beschuldigten an seiner\nEinvernahme vom 14. April 2020 ab. Diese Aussage kommt in Bezug auf den Aspekt der\nHaltereigenschaft einem Geständnis nahe, bezeichnet sich der Beschuldigte doch einerseits\nals \"Fahrzeugverantwortlicher\" des in Frage stehenden Motorfahrzeuges, andererseits gibt er\nauch unumwunden zu, den Brief des Strassenverkehrsamtes erhalten aber aufgrund des\nverlorenen Überblicks erst Anfang April geöffnet zu haben. Diese Aussagen hat der\nBeschuldigte sodann an seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2020 – abgesehen vom\nZeitpunkt der Öffnung des Briefes – grösstenteils widerrufen. An der Berufungsverhandlung\nhielt der Beschuldigte fest, er habe das Fahrzeug zwar gefahren, sei aber nicht der\nFahrzeugverantwortliche gewesen.\n\nOb auf ein Geständnis abgestellt werden kann, das später zurückgezogen wird, ist eine\nFrage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2021 E. 4.3.2). Vorliegend\nSeite 13/20\n\ngibt es einige Indizien, welche das \"Geständnis\" bzw. die Einräumung einer gewissen Schuld\ndes Beschuldigten als glaubhaft erscheinen lassen, während andere Umstände\ndagegensprechen. Hinsichtlich der Frage nach der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug\nfinden sich insbesondere in den von H.________ eingereichten Unterlagen verschiedene\ndiesbezügliche Indizien. So hat die F.________ AG das fragliche Fahrzeug offenbar bereits\nam 22. Mai 2019 an den Beschuldigten verkauft (act. 2/4/7). Auch der Vermerk im VIACAR-\nAuszug, gemäss welchem der Beschuldigte am 3. April 2020 die Verkehrssteuer für das\nFahrzeug bezahlt hat, deutet auf eine Haltereigenschaft des Beschuldigten hin. Auf der\nanderen Seite ist unbestritten, dass das fragliche Fahrzeug während der gesamten\nrelevanten Zeitperiode auf die F.________ AG eingelöst war (act. 1/1). Zudem wurde am\n23. März 2019 – ein Tag nach dem angeblichen Verkauf des Fahrzeugs an den\nBeschuldigten – die F.________ AG (erneut) als Lenker/Halterin des Fahrzeugs im\nFahrzeugausweis eingetragen. Dies spricht dafür, dass der Vertrag vom 22. Mai 2019 nur\nsimuliert war und der Beschuldigte nie das Eigentum an dem fraglichen Fahrzeug erlangen\nsollte. Schliesslich zeigt auch die Tatsache, dass das Fahrzeug nach dem Ausscheiden des\nBeschuldigten in der F.________ AG verblieb, dass es sich bei dem Kaufvertrag wohl um\neinen simulierten Vertrag handelte.\n\n7.2 Sodann sind die Aussagen von H.________ einer Würdigung zu unterziehen. Dabei ist vorab\nzu konstatieren, dass die F.________ AG gemäss den Aussagen von H.________ offenbar\nüber keine klare interne Organisation insb. auch betreffend Post verfügte. Der Umstand, dass\nH.________ die Verantwortungsbereiche des Beschuldigten nicht klar benennen und von\nden seinigen abgrenzen konnte, zeigt, dass er als Verwaltungsrat der F.________ AG die\neinzelnen Aufgabenbereiche und Pflichten des Beschuldigten nicht klar definierte und damit\nseinen Pflichten als Verwaltungsrat nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR nur ungenügend\nnachkam. Die Aussagen von H.________ sind sodann auch äusserst widersprüchlich, führte\ner doch aus, der Beschuldigte habe keine Befugnis gehabt, Rechnungen für die F.________\nAG zu bezahlen, während er zugleich nicht sagen konnte, wer jeweils Rechnungen für\nVersicherungen eines Fahrzeuges der F.________ AG bezahlt habe. Auch seine explizite\nBestätigung, dass er sich um die Versicherungszahlungen betreffend die auf die Gesellschaft\nlautenden Fahrzeuge gekümmert habe, ist nur schwer mit seiner zuvor geltend gemachten\nUnwissenheit in Einklang zu bringen (act. 2/3).\n\n7.3 Schliesslich führte H.________ in seiner E-Mail vom 11. Januar 2021 – entgegen seiner\nvorherigen Aussagen – aus, der Beschuldigte sei für das fragliche Fahrzeug und die\nanfallenden Kosten verantwortlich gewesen (act. 2/4). Das in besagter E-Mail zum Vorschein\nkommende Mitteilungsbedürfnis H.________ kontrastiert zudem auffallend mit seinen\nspärlichen Auskünften anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2020,\nan welcher er zwischenzeitlich gar überhaupt nichts mehr sagen wollte. Auch ist zu\nbedenken, dass H.________ ein handfestes Interesse daran hatte, die ursprüngliche\nAussage des Beschuldigten, nach welcher dieser der \"Fahrzeugverantwortliche\" des\nMercedes Benz C 63 AMG gewesen sei, zu bestätigen, da ansonsten nur er selbst als Halter\ndieses Fahrzeuges in Frage kommen würde und so ggf. ihm eine Nachlässigkeit vorgeworfen\nwerden könnte.\n\n7.4 Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass der Sachverhalt hinsichtlich der\nVerfügungsgewalt über das fragliche Fahrzeug nicht rechtsgenügend erstellt ist. Gemäss\nSeite 14/20\n\n"}