{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n XXXXX meinte H.________, er habe mitbekommen, dass \"uns das angedroht\" worden sei.\nDas Fahrzeug ZG XXXXX sei vom Beschuldigten gefahren worden. Es habe einige Bussen,\nRechnungen und Mahnungen bezüglich dieses Fahrzeugs gegeben und er sei immer davon\nausgegangen, dass die Schilder eingezogen würden, weil der Beschuldigte diese Bussen\nnicht bezahlt habe. Er, H.________, habe nicht gewusst, dass es um ausstehende\nVersicherungszahlungen gegangen sei. Auf Nachfrage meinte H.________ sodann, er könne\nnicht sagen, wer die Versicherungsprämien hätte zahlen sollen; so wie er es in Erinnerung\nhabe, hätte der Beschuldigte dies zahlen müssen, was von der F.________ AG durch die\nPauschalspesen aber entschädigt worden sei. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten,\nwonach er den Brief mit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes erst ca. Anfang April\ngeöffnet und die Rechnung dann gleichentags beglichen habe, meinte H.________, ja, er\nkönne sich an so etwas erinnern (act. 2/3).\n\n4.2 Am 11. Januar 2021 wendete sich H.________ per E-Mail an die leitende Staatsanwältin und\nschilderte darin folgenden Sachverhalt: Das besagte Fahrzeug sei bereits im Jahr 2019 an\nden Beschuldigten verkauft worden. Als er begonnen habe, die Unterlagen\nzusammenzustellen, habe er auch die Ordner im Büro überprüft, wo alle\nfahrzeugspezifischen Unterlagen der F.________ AG abgelegt gewesen seien. Das Register\ndes in Frage stehenden Fahrzeuges sei, mit Ausnahme des Originalkaufvertrages zwischen\ndem Beschuldigten und der F.________ AG, vollständig gewesen. Im Wesentlichen hätten\ndie Unterlagen die Leasingverträge mit der I.________ Bank sowie verschiedene Zertifikate\nenthalten. Er habe es als merkwürdig empfunden, dass das Original des Kaufvertrages nicht\nabgelegt gewesen sei. Er habe sich aber keine weiteren Gedanken gemacht, da der\nKaufvertrag auch bei der I.________ Bank hinterlegt gewesen sei. Als er das nachbestellte\nDokument erhalten und am 24. Dezember 2020 die Unterlagen für die Staatsanwaltschaft\nhabe zusammenstellen wollen, habe er erstaunt festgestellt, dass inzwischen das gesamte\nRegister verschwunden gewesen sei. Interessant sei die Tatsache, dass der Beschuldigte\nseine Zugangsschlüssel bereits im November vollständig retourniert habe. Somit habe\nabgesehen von ihm, H.________, niemand Zutritt zum Büro gehabt. Einbruchspuren habe er\nnicht feststellen können.\n\nDer Beschuldigte sei somit für das Fahrzeug sowie die anfallenden Kosten verantwortlich\ngewesen. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass der Beschuldigte sich baldmöglichst an\nder F.________ AG beteilige und sie die Unternehmung gemeinsam führen. Im Hinblick auf\ndieses Ereignis sei das Fahrzeug nicht umgemeldet worden (act. 2/4).\n\n4.3 Mit der vorgenannten E-Mail übermittelte H.________ der Staatanwaltschaft einen\nLeasingvertrag der I.________ Bank vom 22. Mai 2019, der den Beschuldigten als\nLeasingnehmer und die F.________ AG als \"Lieferant\" ausweist (act. 2/4/1). Ebenfalls findet\nsich eine Rechnung für den Verkauf des fraglichen Fahrzeugs von der I.________ Bank an\ndie F.________ AG (act. 2/4/4) sowie ein Auszug des auf die F.________ AG lautenden\nFahrzeugausweises mit dem Hinweis 178 \"Halterwechsel verboten\" (act. 2/4/6). Sodann liegt\nein Kaufvertrag zwischen der F.________ AG und dem Beschuldigten vom 22. Mai 2019\nbetreffend das fragliche Fahrzeug vor (act. 2/4/7). Gemäss einem VIACAR-Auszug fand am\n3. April 2020 sodann ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem\nStrassenverkehrsamt betreffend die Verkehrssteuer für das fragliche Fahrzeug statt (act.\n2/4/8).\nSeite 12/20\n\n5. Mit Eingabe vom 25. November 2021 übermachte die Verteidigung dem Gericht drei\nArztzeugnisse vom 28. Februar, 9. März und 23. März 2020, in welchen dem Beschuldigten\neine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis zum 16. April 2020 attestiert wird (OG\nGD 4/1-3). Der Verteidiger führte in der entsprechenden Eingabe aus, die Arztzeugnisse\nwürden belegen, dass der Beschuldigte nicht nur am Tag der Zustellung der\nEntzugsverfügung am 12. März 2020 nicht im Büro gewesen sei, sondern auch nicht zuvor\noder in den Folgetagen. Er habe Ende Februar 2020 einen Unfall erlitten; ein grosser\nAktenbehälter mit einer Metallkante sei ihm auf den Fuss gefallen, was eine kurzfristige\nHospitalisation mit Operation zur Folge gehabt habe (OG GD 4).\n\n6.1 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die beiden vom Beschuldigten im Vorverfahren\ngemachten Aussagen grösstenteils diametral widersprechen. In einem Punkt stimmen die\nAussagen des Beschuldigten aber überein, führte er doch zwei Mal aus, den fraglichen Brief\nerst im April gesehen zu haben. Angesichts des ansonsten äusserst widersprüchlichen\nAussageverhaltens des Beschuldigten ist diese überraschende Übereinstimmung seiner\nAussagen als ein starkes Indiz für deren Glaubhaftigkeit zu werten. Zudem hat auch\nH.________ dieses Sachverhaltselement an seiner Einvernahme bestätigt. Schliesslich hat\nder Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung erneut dargelegt, dass er den Brief erst\nanfangs April gesehen habe, als er wieder ins Büro gekommen sei. Dabei präzisierte er\nallerdings, dass der Brief zu diesem Zeitpunkt bereits geöffnet auf seinem Schreibtisch\ngelegen habe. Entsprechend ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der\nBeschuldigte den fraglichen Brief erst im April 2020 zur Kenntnis genommen hatte.\n\n"}