{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die\nunübertragbare und unentziehbare Aufgabe, die Organisation der Unternehmung\nfestzulegen. Dazu gehört die Umschreibung der zentralen Stellen, deren Verhältnis\nuntereinander sowie die Definition der einzelnen Aufgabenbereiche und Pflichten\n(Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 716a OR N 10).\n\nV. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung\n\n1. Die F.________ AG bezweckt den Handel, Kauf, Verkauf von Kunstgegenständen und\nLuxusgütern aller Art, insbesondere aber die Vermietung von Luxus- und Sportwagen an\nDrittpersonen (act. 1/5). Geschäftsführer und eingetragener Verwaltungsrat ist H.________\n(act. 2/3 Frage 6). Der Beschuldigte war während der relevanten Zeitperiode bei der\nF.________ AG angestellt (act. 2/3 Frage 7).\n\n2. Das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG XXXXX, ein Mercedes Benz C 63 AMG, war im\nrelevanten Zeitraum auf die F.________ AG eingelöst (act. 1/1). Am 9. März 2020 verfügte\ndas Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dass der F.________ AG der Fahrzeugausweis\nund die Kontrollschilder ZG XXXXX entzogen werden und dass diese dem\nStrassenverkehrsamt innert fünf Tagen abzugeben sind (act. 1/2). Gemäss Sendungsverlauf\nder Post wurde die Verfügung der F.________ AG am 12. März 2020 zugestellt (act. 1/3). Mit\nSchreiben vom 20. März 2020 beauftragte das Strassenverkehrsamt die Zuger Polizei mit\ndem Einzug der erwähnten Kontrollschilder (act. 1/4).\n\n3.1 An seiner Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 14. April 2020 führte der Beschuldigte\naus, er habe die Entzugsverfügung vom 9. März 2020 erhalten, diese jedoch erst ca. Anfang\nApril geöffnet. Er sei der Fahrzeugverantwortliche des Personenwagens ZG XXXXX\nSeite 10/20\n\ngewesen. Er sei sich seiner Schuld bewusst, doch dass die Zahlung ausblieb, sei absolut\nnicht absichtlich gewesen. Es sei vergessen gegangen; vermutlich habe er aufgrund zu vieler\nAblagefächer den Überblick verloren (act 2/1).\n\n3.2 Am 19. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte staatsanwaltschaftlich einvernommen. Auf die\nFrage, weshalb er als verantwortliche Person der F.________ AG der Entzugsverfügung\nkeine Folge geleistet habe, antwortete der Beschuldigte, er sei nicht verantwortlich gewesen;\ner habe keine Postvollmacht, keine Kontovollmacht gehabt und die Rechnung habe nicht auf\nseinen Namen gelautet. Auf die Frage, weshalb er sich an der polizeilichen Einvernahme als\nFahrzeugverantwortlicher bezeichnet habe, meinte der Beschuldigter sodann, er habe dies\ngesagt, weil er ein Burn-Out gehabt und alles hinter sich habe bringen wollen. Er habe keine\nAhnung, was mit der Post passiert sei; er habe einfach irgendetwas gesagt. Die Post des\nStrassenverkehrsamtes sei an H.________ gegangen (act. 2/2).\n\n3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte in der Sache\ndie Aussage (SE GD 13).\n\n3.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Befragung durch die\nVerfahrensleitung aus, er wisse auch nicht, weshalb er die erwähnten Arztzeugnisse erst im\nBerufungsverfahren eingereicht habe. Ihm sei damals ein viereckiger Metallkasten auf den\nZeh gefallen, aber ob dieser Unfall im Zusammenhang mit seinem Burn-Out gestanden habe,\nkönne er nicht sagen. Er sei erst anfangs April wieder im Büro gewesen. Zwischen dem\n12. März 2020 und anfangs April 2020 sei er nicht im Büro gewesen, dies könne er mit\nSicherheit sagen. Bei der F.________ AG sei er für den Verkauf von Fahrzeugen\nverantwortlich gewesen. Als er anfangs April wieder ins Büro gekommen sei, habe der\nfragliche Brief bereits geöffnet auf seinem Schreibtisch gelegen. Dies sei ein Schock\ngewesen. Das Fahrzeug mit der Nummer ZG XXXXX habe er gefahren. Er habe sich aber\nnicht als Fahrzeugverantwortlichen betrachtet. Er sei nur für das Tanken und den\nKundendienst verantwortlich gewesen und wenn ein Kunde gekommen wäre, wäre das\nFahrzeug verkauft worden. Während der relevanten Zeitperiode sei H.________ dafür\nverantwortlich gewesen, die an die F.________ AG adressierte Post zu öffnen. Er, der\nBeschuldigte, habe keinen Briefkastenschlüssel gehabt. Und H.________ sei auch für alles\nAdministrative zuständig gewesen. Es sei absolut nicht sein Verantwortungsbereich\ngewesen, die Post zu öffnen. Wann genau anfangs April er ins Büro gekommen sei, könne er\nnicht sagen, aber es sei vor dem 16. April gewesen (OG GD 10).\n\n4.1 H.________ wurde am 1. Dezember 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er führte\naus, der Beschuldigte sei Verkaufsleiter bei der F.________ AG gewesen. Die Post sei in der\nRegel durch ihn, H.________, geöffnet worden. Der Beschuldigte habe die Befugnis gehabt,\nPost zu öffnen, nicht aber die Befugnis, Rechnungen zu bezahlen. Wenn in der Post eine\nRechnung gewesen sei, dann habe der Beschuldigte sie ihm, H.________, in der Regel auf\nden Tisch gelegt. Aber wenn es eine private Rechnung des Beschuldigten gewesen sei,\ndann habe er diese privat bezahlt. Auf die konkrete Frage, wer eine Rechnung für eine\nVersicherung eines Fahrzeuges der F.________ AG bezahlt habe, meinte H.________, da\nhabe es eine Absprache gegeben; er müsste dies nachsehen. Sodann bestätigte\nH.________ aber, dass er sich um die Versicherungszahlungen betreffend die auf die\nF.________ AG eingelösten Fahrzeuge kümmerte. In Bezug auf den Entzug der Schilder ZG\nSeite 11/20\n\n"}