{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.2 Die Vorinstanz habe sich sodann über den Anklagegrundsatz und die Bindung des Gerichts\nan den eingeklagten Sachverhalt mit der Begründung hinweggesetzt, es gehe nur um ein\nBagatelldelikt, dem Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde, und es sei\nSache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Der Entscheid der Vorinstanz\nsei schon in formeller Hinsicht klar falsch, weil er zu einer offensichtlichen Missachtung des\nAnklageprinzips führe.\nSeite 8/20\n\n2.3 In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung davon\nausgegangen, dass der Beschuldigte für das postalische Durcheinander verantwortlich sei,\ner die Entzugsverfügung erhalten aber mit dem Öffnen bis anfangs April zugewartet habe,\nweil er aufgrund zu vieler Ablagefächer den Überblick verloren habe. Mit den von der\nVerteidigung eingereichten Arztzeugnissen könne nachgewiesen werden, dass der\nBeschuldigte weder am 12. März 2020, als die Verfügung zugestellt wurde, noch zuvor und\nin den Folgetagen im Büro gewesen sei. Erst nach Rückfragen bei seiner Ehefrau sei dem\nBeschuldigten wieder bewusst geworden, dass er Ende Februar 2020 einen Unfall erlitten\nhabe. Ein grosser Aktenbehälter sei ihm auf den Fuss gefallen, was eine Hospitalisation mit\nOperation zur Folge gehabt habe. Erst anfangs April 2020 sei er ins Büro zurückgekehrt (OG\nGD 4).\n\nIV. Rechtliche Grundlagen\n\n1.1 Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich\nstrafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher\nAufforderung nicht abgibt. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss\nüberdies vollstreckbar sein. Vollstreckbarkeit setzt im Regelfall die ordnungsgemässe\nEröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des\nVerwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein\nRechtsnachteil erwachsen darf. Als Folge davon fällt eine Bestrafung ausser Betracht, wenn\nder Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe\ninfolge eines Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. Diesfalls fehlt es an einer\nwirksamen behördlichen Aufforderung, wie sie Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetzt (Bähler,\nBasler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 14.\n\n1.2 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt wurde, sind beim Halter unter\nAnsetzung einer kurzen Frist einzufordern (Art. 107 Abs. 3 VZV). Gemäss Art. 78 VZV\nbeurteilt sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt\nnamentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt\nund es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (Abs. 1).\nSind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, haben sie eine gegenüber den\nZulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im\nFahrzeugausweis als Halter eingetragen (Abs. 1bis). Die kantonale Behörde klärt die\nHaltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich bei Geschäftsfahrzeugen, die einem\nArbeitnehmer zur Verfügung stehen (Abs. 2). Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter\nim Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im\nFahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und\nGefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die\nzum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE\n129 III 102 E. 2.1).\n\n1.3 Der Straftatbestand von Art. 97 SVG kann auch fahrlässig verwirklicht werden (Art. 12 Abs. 1\nStGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Bähler, a.a.O., Art. 97 SVG N 17). Fahrlässig handelt, wer\nvon der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung Kenntnis hat, es aber aus nicht\nweiter zu beachtenden Gründen bzw. sorgfaltswidrig unterlässt, Ausweis oder\nSeite 9/20\n\nKontrollschilder fristgerecht zu retournieren. Steht fest, dass der Täter trotz rechtsgültiger\nZustellung keine (rechtzeitige) Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat,\nbleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige)\nKenntnisnahme vorzuwerfen ist; dies gilt bspw., wenn die Verfügung von einer anderen\nPerson entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist,\nohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Nicht vorwerfbar ist die\nfehlende Kenntnisnahme, wenn dies aus beachtlichen Gründen passiert ist (Bähler, a.a.O.,\nArt. 97 SVG N 17).\n\n2. Das bereits durch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV vorgegebene und\nausdrücklich in Art. 9 StPO kodifizierte Anklage- bzw. Akkusationsprinzip besagt, dass die\nAnklageschrift den Verfahrensgegenstand präzise festzulegen hat. Es muss für das Gericht\nklar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten\ndie beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form erfüllt hat. Bei\nFahrlässigkeitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu\nbezeichnen; weiterhin sind alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit\ndes vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des\neingetretenen Erfolges ergeben soll (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 13).\n\n"}