{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte\nBeweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere,\nunmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar\nunentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne\nIndizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur\nmit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus\nder Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und\ninsofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter\nzu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der\nIndizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr\nabgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist dabei nur auf die ganze\nBeweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch\nZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR\n108/1991 S. 299 ff.).\n\n4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer\nGesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann\ninsofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an\nWahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges,\nunzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien\nkeineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und\nmindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel\nerscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den\nSchlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt\nes sich\nnaturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.\nSeite 7/20\n\nIII. Entscheid der Vorinstanz und Eingabe der Verteidigung vom 25. November 2021\n\n1.1 In ihrer Würdigung der Beweis- und Rechtslage hielt die Vorinstanz vorab fest, dass sich ihr\ndie kaufvertragsrechtliche Struktur rund um den fraglichen Mercedes-AMG C 63 S nicht\nerschliesse. Sodann erwog die Vorinstanz, dass die Entzugsverfügung des\nStrassenverkehrsamtes rechtmässig und auch vollstreckbar gewesen sei.\n\n1.2 Den Schuldspruch begründete die Vorinstanz im Weiteren folgendermassen:\n\n\"Steht fest, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung keine (rechtzeitige) Kenntnis von\nder entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm\ndiese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist; dies gilt bspw., wenn die Verfügung in\nden Herrschaftsbereich des Täters gelangt ist und anschliessend aus unbeachtlichen Gründen nicht\nzur Kenntnis genommen wurde. Eben diese Konstellation ist - de facto entgegen der Auffassung der\nVerteidigung (GD 13/2 S. 8 f.) - angesichts der tatsächlich erfolgten Zustellung der Entzugsverfügung,\ndem vom Beschuldigten selber angeführten “[postalischen] Durcheinander aufgrund des Umzugs“ und\nseiner Aussage, wonach er diese Verfügung erhalten, das Schreiben jedoch erst ca. Anfang April\ngeöffnet und er aufgrund zu vieler Ablagefächer vermutlich den Überblick verloren habe, der Fall.\"\n\n1.3 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob eine entsprechende Verurteilung dem Anklageprinzip\nstandhalte. Sie bejahte dies unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,\nwonach bei Bagatelldelikten weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu\nstellen seien. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten\nvorgeworfen, sodass der Anklagevorwurf im Hinblick auf den konkreten Schuldvorwurf\nkonkretisiert sei. Zudem sei der Beschuldigte an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen\nworden, dass sich das Gericht vorbehalte, die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten mit\nHinblick auf einen allfälligen Fahrlässigkeitsvorwurf zu würdigen.\n\n2.1 Die Verteidigung pflichtete der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 25. November 2021 in\ntheoretischer Hinsicht insofern bei, als dass ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und\nSchildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in zwei Konstellationen vorkommen könne: Zum\neinen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw.\nRückgabeaufforderung habe, es aber sorgfaltswidrig unterlasse, Ausweis oder\nKontrollschilder fristgerecht zu retournieren. Zum andern, wenn der Verpflichtete keine\nrechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten habe, ihm die fehlende\nrechtzeitige Kenntnisnahme aber als Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden\nkönne. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Entzugsverfügung\n\"zeitgerecht\" gesehen und alsdann nicht \"fristgerecht reagiert\". Hierfür müsste dem\nBeschuldigten nachgewiesen werden, dass er die Entzugsverfügung bis zum 17. März 2020\ngesehen habe, was aber nicht der Fall sei.\n\n"}