{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen\nÜberzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus\nder Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung\naufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen\nhält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt\ngebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und\nauch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von\nBeweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter\nPrüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen\nhalten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an\n(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse\ngebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).\n\n2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren\nSachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen\nVoraussetzungen \"der angeklagten Tat\" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den\nverfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (\"in dubio pro reo\"). Sie verbietet\nes, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt\nauszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel\nbestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die\nbeschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden\nkann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch\nkeine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je\nganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).\n\n2.2 Der vorerwähnte \"In-dubio-Grundsatz\" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus\nSicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit\nstellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,\nwidersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte\ngegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.\nEine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich\nfestgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses\nnicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei\nvernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit\nBlick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein\nSachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann.\nDie \"In-dubio-Regel\" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche\nÜberzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen\nSeite 6/20\n\nund lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO\nrelevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des\nVorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das\nBeweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht\nfallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).\n\n3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich\nein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte,\nBegebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation\nbeschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer\nSanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se\nweniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem\nGesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.\n\n"}