{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach\nebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann\nkeinen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit\neinzutreten.\n\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht\n(Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der\nBerufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls\nbezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung\nbeschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil\nnur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der\nbeschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder\nunbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung\nder Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder\nSeite 4/20\n\ninneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht\nrespektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von\nArt. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist\nausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des\nBundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den\nBeschuldigten zu erwirken und richtet sich gegen das gesamte Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2). Da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch\nAnschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des\nBeschuldigten\nabgeändert werden.\n\n3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\ni.V.m. Art. 405\nAbs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb\noder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung\nnotwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das\nBerufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den\nerstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das\nGericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen\nErmessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E.\n1.2.2).\n\n3.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Verteidigung mit Eingabe vom 4. Januar 2022 einen\nBeweisantrag gestellt bzw. Unterlagen eingereicht und beantragt, diese zu den Akten zu\nnehmen. Dieser Antrag wurde gutgeheissen. Im Übrigen wurden von den Parteien keine\nweiteren Beweisanträge gestellt. Sodann sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich,\nweshalb neue Beweise abgenommen werden müssten, so dass auf die im Vorverfahren und\nin der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise - sowie auf das Ergebnis der\nBefragung des Beschuldigten und das Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren -\nabzustellen ist. Diese bilden insgesamt ausreichende Entscheidungsgrundlagen.\n\n4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung \"des angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die\nBegründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei\nnicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen\nbei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des\nkonkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der\nVorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung\nSeite 5/20\n\nals unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018\nE. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit\nGebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Allgemeines zur Beweiswürdigung\n\n"}